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8. SONSTIGE ALTERSRELEVANTE
FRAGEN
Testament/Erbvertrag
Mit dem Testament bzw. dem Erbvertrag
wird sichergestellt, dass bei der
Aufteilung des Nachlasses nach den
Wünschen des Verstorbenen verfahren
wird. Daher sollte es niemand unterlassen,
rechtzeitig ein Testament bzw. einen
Erbvertrag zu errichten.
Folgende Formen eines Testaments sind
möglich:
Öffentliches Testament/
notarielles Testament
Wer sichergehen will, bei der Abfassung
des Testaments keinen Fehler zu machen,
sollte ein öffentliches Testament
bzw. notarielles Testament errichten.
Das geschieht in der Weise, dass der
letzte Wille mündlich gegenüber einem
Notar/einer Notarin erklärt wird oder
selbst schriftlich abgefasst dem Notar/
der Notarin übergeben wird. Es ist zwar
kostenpflichtig, bietet jedoch folgende
Vorteile:
■■ Der Notar berät Sie umfassend
und verdeutlicht Ihnen die
Konsequenzen
der geplanten
Verfügungen.
■■ Das öffentliche Testament wird
beim Amtsgericht hinterlegt, so dass
damit Zweifel an dem Bestehen, der
Echtheit und Richtigkeit eines
Testaments
in der Regel ausgeschlossen
sind.
Eigenhändiges Testament
Ohne Kosten können Sie auch ein
eigenhändiges
Testament errichten.
Dabei muss nicht nur die Unterschrift,
sondern der gesamte Text handschriftlich
eigenhändig niedergeschrieben
werden. Vergessen Sie nicht, Ort und
Datum anzugeben und unterschreiben
Sie mit Vor- und Familiennamen.
Gemeinsames Testament
von Ehegatten
Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten,
ein gemeinschaftliches Testament, das
für den Tod eines jeden Ehegatten gilt,
entweder in öffentlicher oder eigenhändiger
Form zu verfassen. Es reicht
aus, wenn ein Ehegatte das Testament
eigenhändig niederschreibt und wenn
beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen
unterschreiben.
Erbvertrag
Eine Alternative zum Testament ist der
Erbvertrag. Mit einem Erbvertrag können
Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich
bestimmen, wer Ihr Erbe werden
oder etwas aus Ihrem Nachlass
erhalten soll. Der Vertrag wird vor einem
Notar geschlossen und ist kostenpflichtig.
Spätere Änderungen an den
im Erbvertrag getroffenen Verfügungen
sind nur schwer möglich; eine einseitige
Änderung ist nicht möglich. Daher sollten
Sie von dieser Form nur Gebrauch
machen, wenn Sie sich über die Person/
en, die Ihr Erbe antreten soll/en, sicher
sind. Nähere Auskünfte erhalten Sie
beim
Amtsgericht Vechta
Kapitelplatz 8, 49377 Vechta
Tel.: 04441 8706-0 (Vermittlung)
Fax.: 04441 8706-113
E-Mail.: agvec-Poststelle@
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