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7. HÄUSLICHE PFLEGE
Allgemeines
Oftmals ist es der Wunsch, bei Pflegebedürftigkeit
in der gewohnten häuslichen
Umgebung zu bleiben. Besonders
leicht kann dieser Wunsch verwirklicht
werden, wenn schon frühzeitig an eine
barrierefreie Anpassung des Wohnraums
gedacht wurde (siehe Kapitel
„Wohnraumanpassung“).
Die häusliche Pflege kann durch private
Pflegepersonen, Angehörige und/oder
Verwandte verrichtet werden. Sollten
diese nicht vorhanden sein oder nicht
ausreichen, empfiehlt sich in jedem Fall
die Beteiligung eines ambulanten Pflegedienstes,
die auch hinsichtlich der
medizinisch-pflegerischen Fachkompetenz
sinnvoll erscheint. Darüber hinaus
entlastet eine ambulante Pflege die privaten
Pflegepersonen und kann somit
wirksam vor möglicher Überforderung
schützen. Zu den Leistungen der ambulanten
Pflegedienste gehören neben
der allgemeinen Pflege und Beratung
u. a. auch Einkaufs-, Fahr- und Besuchsdienste,
der Verleih von Pflegehilfsmitteln,
hauswirtschaftliche Hilfen, Hausnotrufsysteme,
Wohnraumberatung,
Fortbildungen, Gesprächskreise etc. Es
ist in jedem Fall sinnvoll, schon frühzeitig
die Einschaltung eines ambulanten
Pflegedienstes gemeinsam mit dem behandelnden
Arzt zu erwägen.
Finanzielle Hilfen
im Pflegefall
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
Bei den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
handelt es sich um Versicherungsleistungen,
deren Inanspruchnahme
von der Mitgliedschaft in einer
Pflegeversicherung abhängig ist. Anträge
sind an die Pflegekassen zu richten.
Voraussetzung für die Gewährung von
Leistungen der Pflegeversicherung ist
die Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig
sind Personen, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens für mindestens sechs Monate in
erheblichem oder höherem Maße der
Pflege bedürfen.
Fünf Pflegegrade lösen die drei bisherigen
Pflegestufen ab
Zum 1. Januar 2017 sind im Rahmen
des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes
(PSG II) die neuen Pflegegrade 1 bis 5
eingeführt worden, welche die bisherigen
Pflegestufen 1 bis 3 (bis 31.12.2016)
ersetzen. Das neue Gesetz soll vor allem
den Pflegebedarf von Demenzkranken,
geistig Behinderten und psychisch
Kranken besser erfassen und abdecken.
Deshalb basieren die Einstufungen der
Pflegebedürftigkeit darauf, wie selbstständig
Betroffene in ihrem Alltag noch
sind – und nicht mehr nur auf den körperlichen
Einschränkungen der Pflegebedürftigen.
Nachfolgend wird erklärt,
welche Leistungen und Prüfverfahren
das Pflegestärkungsgesetz beinhaltet.
Die jeweilige Einstufung findet im
Rahmen des sogenannten Prüfverfahrens
NBA („Neues Begutachtungsassessment“)
statt. Dabei bestimmen
die Gutachter des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung (MDK;
bei gesetzlich Versicherten) oder der
MEDICPROOF (bei privat Versicherten)
mit einem Punktesystem die Fähigkeit
der Betroffenen, ihren Alltag selbstständig
zu meistern.
Pflegegrad 1:
(geringe Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit)
Ist der Betroffene nur geringfügig in
seiner Selbstständigkeit eingeschränkt,
wird ihm der Pflegegrad 1 zugewiesen.
Dies entspricht einer Punktzahl von
12,5 bis unter 27.