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Pflegegrad 4:
(Schwerste Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit)
Erreicht der Betroffene im Prüfverfahren
70 bis unter 90 Punkte, so ist von
einer schwersten Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit im Alltag auszugehen.
Genehmigt die Pflegekasse den Pflegegrad
4, so stehen dem Versicherten folgende
Leistungen zu:
■■ Pflegesachleistungen: 1.612 €
pro Monat
■■ alternativ Pflegegeld bei häuslicher
Pflege: 728 € pro Monat
■■ Zuschuss zu einer vollstationären
Pflege im Alten- oder Pflegeheim:
1.775 € pro Monat
■■ Leistungen für die teilstationäre
Pflege: 1.612 € pro Monat
■■ Entlastungsbeitrag für zusätzliche
Betreuungs- und Entlastungsleistungen:
125 € pro Monat
■■ Kurzzeitpflege: 1.612 € pro Jahr
■■ Verhinderungspflege: 1.612 €
pro Jahr
■■ Wohnraumanpassung:
bis zu 4.000 €
■■ Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:
40 € pro Monat
■■ Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 €
einmalig für die Anschlusskosten
und 18,36 € monatlich für den
Betrieb
Pflegegrad 5:
(Schwerste Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit)
In den Pflegegrad 5 wird der Patient eingestuft,
wenn er bei der Begutachtung
eine Punktzahl zwischen 90 und 100
Punkten erreicht. In diesem Fall sieht der
Gutachter besondere Anforderungen an
die pflegerische Versorgung vorliegen.
Bisher entsprach dies der Pflegestufe 3
mit eingeschränkter Alltagskompetenz
bzw. sogenannten Härtefällen. Hat ein
Pflegebedürftiger Pflegegrad 5, so stehen
ihm folgende Leistungen zu:
■■ Pflegesachleistungen: 1.995 €
pro Monat
■■ alternativ Pflegegeld bei häuslicher
Pflege: 901 € pro Monat
■■ Zuschuss zu einer vollstationären
Pflege im Alten- oder Pflegeheim:
2.005 € pro Monat
■■ Leistungen für die teilstationäre
Pflege: 1.995 € pro Monat
■■ Entlastungsbeitrag für zusätzliche
Betreuungs- und Entlastungsleistungen:
125 € pro Monat
■■ Kurzzeitpflege: 1.612 € pro Jahr
■■ Verhinderungspflege: 1.612 €
pro Jahr
■■ Wohnraumanpassung:
bis zu 4.000 €
■■ Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:
40 € pro Monat