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Rundfunkgebührenbefreiung
Radio und Fernsehen haben im Leben
älterer und behinderter Menschen eine
wichtige Bedeutung. Auf Antrag können
Personen mit geringem Einkommen
(unter Vorlage eines aktuellen
Leistungsbescheides (Grundsicherung,
Arbeitslosengeld II, Pflegegeld) von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Bei Personen mit dem Merkzeichen
„RF“ im Schwerbehindertenausweis
kann der Beitrag reduziert werden.
Die Anträge können gestellt werden bei
der
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice,
50656 Köln
Tel.: 01859 9950100
Fax: 01859 9950105
Internet: www.rundfunkbetrag.de
Wer von der Rundfunkgebührenpflicht
befreit ist, kann darüberhinaus eine
Gebührenermäßigung für seinen Fernsprechhaupt
anschluss erhalten. Dieser
Antrag ist direkt bei der Deutschen
Telekom
zu stellen.
Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis ist ein
amtlicher Nachweis für die Inanspruchnahme
von Nachteilsausgleichen. Er
wird auf Antrag von dem zuständigen
Versorgungsamt ausgestellt. Durch den
Schwerbehindertenausweis können
der Grad der Behinderung (GdB) und
die gesundheitlichen Merkzeichen (G =
Gehbehinderung, aG = außergewöhnliche
Gehbehinderung, H = Hilflosigkeit,
RF = Rundfunkgebührenbefreiung, B =
ständige Begleitung, Bl = Blindheit, Gl =
Gehörlosigkeit) nachgewiesen werden.
Welche Nachteilsausgleiche für den Einzelnen
zutreffen, hängt von dem Grad
der Behinderung und dem anerkannten
Merkzeichen ab.
Einige Beispiele von Nachteilsausglei-
chen:
„G“ (Gehbehinderung)
– Vergünstigung oder unentgeltliche
Beförderung im Personennahverkehr
– alternativ: 50 %ige Vergünstigung der
Kfz-Steuer
– steuerrechtliche Nachteilsausgleiche
(abhängig vom GdB)
„aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung)
– Pkw-Parkerleichterung (EU-Parkausweis)
– Befreiung von der Kfz-Steuer
– Vergünstigung bei der Kfz-Versicherung
(freiwillige Leistung der Versicherungen)
– zusätzliche Vergünstigung im Öffentlichen
Personennahverkehr
– steuerrechtliche Nachteilsausgleiche
(abhängig vom GdB)
Hochzeitswald
/www.rundfunkbetrag.de
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