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Die Kosten für einen Heimplatz können
bei den jeweiligen Alten- und Pflegeheimen
erfragt werden.
Personen, die aufgrund ihres Einkommens
und Vermögens in der Lage sind,
die Kosten selbst zu tragen, können den
Vertrag direkt mit dem jeweiligen Heim
abschließen.
Pflegebedürftige Personen erhalten bei
vollstationärer Versorgung monatlich
folgende Leistungen der Pflegeversicherung:
Pflegegrad 1 max. 125,– €
(Kostenerstattung)
Pflegegrad 2 max. 770,– €
Pflegegrad 3 max. 1.262,– €
Pflegegrad 4 max. 1.775,– €
Pflegegrad 5 max. 2.005,– €
Es besteht häufig ein Anspruch auf
Mietzuschuss. Dieser kann bei der
Wohngeldstelle der Stadt Vechta (siehe
hierzu auch „Wohngeld“) beantragt
werden.
Reichen das eigene Einkommen und
Vermögen, die Leistungen der Pflegeversicherung
und ggf. der Mietzuschuss
nicht zur vollständigen Finanzierung
der Heimkosten aus, sollte umgehend,
möglichst sogar vor der Aufnahme in
das Heim, ein Antrag auf ergänzende
Kostenübernahme beim Sozialamt des
Landkreises Vechta gestellt werden.
Vom Sozialamt sind allerdings mögliche
Unterhaltsansprüche gegen Kinder zu
prüfen und ggf. geltend zu machen.
Wenn die Kosten für den Heimplatz
anteilig aus Sozialhilfemitteln getragen
werden, erhalten Heimbewohner/-innen
auch einen monatlichen Barbetrag
(Taschengeld) für ihre persönlichen Bedürfnisse
des täglichen Lebens.
Weitere Informationen erhalten Sie bei
Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse oder
beim
Landkreis Vechta, Sozialamt
Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta
Tel.: 04441 898-0
Fax: 04441 898-1031
E-Mail: sozialamt@landkreis-vechta.de
Qualitätssicherung
Ist der Einzug in ein Pflegeheim unumgänglich,
verbinden viele Betroffene
damit die Vorstellung, ihre eigenen
Wünsche, z. B. nach Privatsphäre und
Individualität, aufgeben zu müssen.
Diese Sorgen sind meist unbegründet.
In der Regel verfügen viele Alten- und
Pflegeheime über ausreichend Einzelzimmer.
Darüber hinaus werden die
schutzwürdigen Interessen der Heimbewohner
u. a. durch das Heimgesetz
(HeimG), durch die Heimaufsicht und
den Medizinischen Dienst (MDK) der
Krankenkassen vertreten.
Durch verschiedene Gesetzesänderungen
(u. a. 2002: Pflege-Qualitätssicherungsgesetz,
2016: Pflegestärkungsgesetz)
hat der Gesetzgeber u. a. alle
Alten- und Pflegeheime zur Einführung
eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagementsystems
verpflichtet und
dafür Sorge getragen, dass diese Qualitätsansprüche
kontinuierlich verbessert
und fortgeschrieben werden. Sollten
Sie hierzu weitere Fragen haben,
wenden Sie sich an den
Landkreis Vechta, Heimaufsicht
Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta
Tel.: 04441 898-0
Fax: 04441 898-1031
E-Mail: sozialamt@landkreis-vechta.de
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